§ 57 SJStVollzG
Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen und die zu diesem Zweck von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen.
Wer eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.
Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden.
Die Vergütung (Ausbildungsbeihilfe und Arbeitsentgelt) wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in der Vergütungsstufe 1 85 Prozent, Vergütungsstufe 2 100 Prozent, Vergütungsstufe 3 112 Prozent und Vergütungsstufe 4 125 Prozent der Eckvergütung. Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Gefangene erhalten ihre Vergütung für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Sie ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. Mit der Vergütung werden die Gefangenen zudem in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu begleichen und sich damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorzubereiten. Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen auch die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.
Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar.
Auf Antrag werden den Gefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Saarland zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Gefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 gelten § 37 Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
jeweils sechs Monate zusammenhängend an einer Maßnahme im Sinne des § 37 teilgenommen haben, welche den Umfang der für die Maßnahme üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen monetären Vergütung, höchstens aber 5 Prozent der zu tragenden Kosten, oder
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.