§ 25 SUVollzG
Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.
Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
Die Vergütung (Ausbildungsbeihilfe und Arbeitsentgelt) wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untersuchungsgefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in der Vergütungsstufe 1 85 Prozent, Vergütungsstufe 2 100 Prozent, Vergütungsstufe 3 112 Prozent und Vergütungsstufe 4 125 Prozent der Eckvergütung. Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.
Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der 250. Teil hiervon.
In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Untersuchungsgefangenen auswirken, kann den Untersuchungsgefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar.