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Die Bewerberinnen und Bewerber, gegen deren Wählbarkeit die Wahlleitung Bedenken erhebt, können innerhalb der in § 14 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist durch andere ersetzt werden, wenn die vorschlagsberechtigten Vereine beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen, bei anderen Vorschlägen mehr als die Hälfte der Unterzeichnenden dies in Textform beantragen.
Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber kann nachträglich nur unter den für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Bestimmungen des § 11 und nur dann ergänzt werden, wenn sie nicht die in § 10 Absatz 2 vorgeschriebene Mindestzahl an Bewerberinnen und Bewerbern erreicht.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung aller eingegangenen gültigen Wahlvorschläge…
Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der…
Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Absatz 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle unterzeichnenden Personen der Änderung…
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden…
1Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht…
Mängel liegen insbesondere vor, wenn eine sich bewerbende Person, die in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, den Benennungen schriftlich zugestimmt hat. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.