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Die Wahl der Vollversammlung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren.
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Vorstand der Landwirtschaftskammer. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Neuwahl spätestens in dem Monat durchgeführt wird, in dem die Wahlzeit der abzulösenden Vollversammlung abläuft.