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Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für
die Koordinierung polizeilicher Finanzermittlungen,
die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,
die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen
über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie
über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen,
die Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits- und atomrechtlichen Vorschriften, und
die Koordinierung polizeilicher Maßnahmen bei rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (Konzeption KURS).
Das Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung
des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,
von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen,
von polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland und
von Rechercheanträgen der Polizeibehörden an die Fluggastdatenzentralstelle des Bundeskriminalamtes nach Maßgabe des § 4 des Fluggastdatengesetzes vom 10. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484).
Das Landeskriminalamt berät und unterstützt die Kreispolizeibehörden bei den Evaluationen und begleitet externe Evaluationen.
Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für
das Landeskriminalamt,
Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Absatz 4 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung…
Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für die Auswertung und Analyse von…
Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde der Polizei im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni…
die Aufgabenverordnung LKA vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413) und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.