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Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für
die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind und
landeszentrale Maßnahmen zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten der Cybercrime.
Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.
Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sowie bei der Kriminalprävention und dem Opferschutz,
Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für
Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für die Auswertung und Analyse von…
Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde der Polizei im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 und § 17 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni…
Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei…
Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Absatz 4 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.