§ 27 Abs. 2 LKQualiVO SNZulassungsverfahren
Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden…
Art. 3 Abs. 2 SN-21632Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung
Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden…
§ 40 LKQualiVO SNFeststellungsverfahren
Lehrkräfte gemäß § 19 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel…
§ 3 Abs. 1 FachlkVO SNFachlehrkräfteverordnung
Die Ausschreibung der Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt…
§ 25 LKQualiVO SNZiel des Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem.