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Lehrkräften, deren Leistung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt worden ist, wird die begründete Schulleiterbeurteilung von der Schulaufsichtsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe.
Auf Antrag der Lehrkraft überprüft die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterbeurteilung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schulleiterbeurteilung schriftlich oder elektronisch bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung nicht an, wird die Leistung mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.
Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung an, kann innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe die Lehrkraft das Feststellungsverfahren einmal wiederholen. Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen.
Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht…
Die Entscheidung, ob die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers für das Lehramt durch gleichwertige freie Leistungen…
„Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters…
Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht…
Die Leistung wird mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt. In letzterem Fall ist die Beurteilung mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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