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Die schulpraktische Ausbildung wird mit einer schulpraktischen Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen. Die schulpraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden sollen.
Für die Durchführung und Wiederholung der schulpraktischen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16 und 20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. Für die Durchführung der Prüfungslehrproben gilt § 17 Absatz 2 bis 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
Die schulpraktische Prüfung umfasst an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung. Bei der schulpraktischen Ausbildung an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die schulpraktische Prüfung in dem Fach oder in der Fachrichtung zwei Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung. Am Gymnasium ist jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen.
Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die §§ 16 bis 20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder…
In jedem Fach ist eine Unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. § 24 bleibt unberührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind…
Die unterrichtspraktische Prüfung umfasst je eine Lehrprobe in Didaktik der Primarstufe sowie in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht. Die…
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird die schulpraktische Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder in einer Fachrichtung absolviert, erwirbt…
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis absolvieren den praktischen Teil der Ausbildung innerhalb ihres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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