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Die oberen Abfallwirtschaftsbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug der in § 35 Absatz 1 genannten Vorschriften vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung oder um den Einsatz innovativer Verfahren handelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima kann dazu selbständig in Abstimmung mit den in Satz 1 genannten Behörden die nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Untersuchungen bei den Besitzern von Abfällen und von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei den Betreibern der Abfallentsorgungsanlagen vornehmen und auch sonst erforderliche Feststellungen treffen.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima sind befugt, bei der Aufstellung von…
Oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Abfallwirtschaftsbehörde die Bezirksregierung, untere…
Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Anlage, in der Abfälle verwertet werden, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung verpflichten, mit der…
Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.