Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.