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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 2 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns ohne Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 12 Absatz 3 zuwiderhandelt,
entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen vornimmt,
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführt,
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 24 Abs. 1
vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes
einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.