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Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2 tatsächlich nicht vorgelegen hat.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht gegeben war.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
in Ausübung des Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet hat oder
die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes nicht mehr hat.