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Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können nach Maßgabe des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 anerkannt werden. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.