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Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung (Befähigungsnachweis) auszustellen.
ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens neun Semestern abgeschlossen hat,
nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer vergleichbaren anerkannten Einrichtung erhalten hat,
die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatliche geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat und
über die zur Ausübung des Berufes notwendige Zuverlässigkeit verfügt.
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 zugrunde liegt.