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Der Betreiber einer Kabelanlage hat der LfM die zur Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die LfM entscheidet im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen nach § 18 Abs. 1 bis 7. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.
Die LfM soll für Veranstalter oder Anbieter, deren Programm oder rundfunkähnliches Telemedium aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr verbreitet oder weiterverbreitet werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung setzen.
Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 24 Monate.
§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und…
Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutzte Kanäle digitalisieren. Die stufenweise Digitalisierung in den durch…
Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen…
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen. Die Verbreitung der in Satz…
Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich oder elektronisch…
Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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