Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen werden zwei Mitglieder bestimmt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft, erfolgt die Bestimmung durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft. Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften oder Teile davon, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen, erfolgt die Bestimmung gemeinsam durch diese Gebietskörperschaften.
In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliederung, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraussetzung, werden sie durch die unterste Gliederung bestimmt.
Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneute Bestimmung ist zulässig. Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden.
Die in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen sollen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Die anderen in § 62 Abs. 1 genannten Stellen sollen Frauen und Männer alternierend benennen. Die Anforderungen nach Satz 2 entfallen nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.
Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres…
Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Mitglieder und ebenso viele stellvertretende Mitglieder. Für die Ernennung von Stellvertretern gelten dieselben…
Werden bei Dienststellen im Sinne des § 3 Gremien gemäß Absatz 2 gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Stellen zu mindestens 40 Prozent Frauen…
Die Bestimmung erfolgt durch diejenigen örtlichen Gliederungen der genannten Stellen, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig sind. Erfüllen mehrere…
Sind nach Absatz 3 und 4 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, können sie für die jeweilige Amtszeit nur ein Mitglied bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.