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Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in einer Prüfungsniederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift sind weiterhin festzuhalten: Die Prüfungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
die Personalien der Prüflinge,
die Namen der gegebenenfalls weiteren anwesenden Personen,
die Prüfungsthemen und die Einzelbewertungen der Prüfung,
das abschließende Prüfungsergebnis,
Auflagen bei nicht bestandener Prüfung und
besondere Vorkommnisse.