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Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach den Vorgaben des § 8 bewertet werden.
Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftigem Grund, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftigen Grund eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Als Täuschungsversuch gilt insbesondere der Besitz von nicht zugelassenen Hilfsmitteln nach Ausgabe der Aufsichtsarbeit.
Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches umgehend zu bewerten und den Auszubildenden bekannt zu geben. Über die nach den Vorgaben des § 8 bewerteten Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung erstellt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen. Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung