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Die in § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen haben jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Fachkenntnisse in der amtlichen Lebensmittelüberwachung erweitert werden.
Zuständig für die Organisation der Fortbildungsveranstaltungen ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Aufteilung in mindestens halbtägige Fortbildungsveranstaltungen sowie die Inanspruchnahme externer Veranstalter, zum Beispiel Verbände ist zulässig.
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist über Themen und Ort der Veranstaltung rechtzeitig zu unterrichten.