Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 13 Absatz 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 29 durchgeführt werden.
Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Naturschutzbehörde unverzüglich durchzuführen.
die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten forstlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes,
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im…
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so…
Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan…
1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen dargestellt und begründet. 2§ 13 Abs. 1 und § 14 des…
Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
Welche und warum — mit Abonnement