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1Verkaufsstellen dürfen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein: 2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.
montags bis samstags von 6 Uhr bis 20 Uhr,
abweichend von der Vorschrift der Nr. 1 darf die Ortspolizeibehörde die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens einem Werktag von 6 bis 24 Uhr zulassen,
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 Uhr bis 14 Uhr.