Gesetze
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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit unberührt.
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der…
Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des…
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung…
1Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. 2Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.