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Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt. III. Gemeinden und…
Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der…
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
Die Durchführung der Prüfung obliegt dem gemeinsamen bei der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.