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Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.
Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.
Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.…
Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit ergänzend zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet…
Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem…
Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden…
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.