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Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.
Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.
Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn die besonders qualifizierte Beamtin oder der besonders qualifizierte Beamte
mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und
in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft.
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.
Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die…
in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft. Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen…
Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. Hiervon abweichend ist…
Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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