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Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.
Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regionalplan zugleich die…
Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den…
Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweichend von den §§ 29 bis 35 zugelassen, ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Einvernehmen…
Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft…
Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze [5]. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die…
1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.