Art. 4 Abs. 1 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für…
Art. 1 Abs. 1 SN-5480Zweck des Staatsvertrages
Im Raum Halle-Leipzig sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der…
Art. 7 Abs. 2 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Die nach Landesrecht für Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 SN-5480Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Vertreter der für den Raum Halle zuständigen oberen Landesplanungsbehörden und die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum,
Art. 5 Abs. 1 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Die für den grenznahen Raum zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum…