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Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann.
Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Teil 5 Raumordnungsverfahren
Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft…
1Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, die Landesplanungsbehörde…
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den…
Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Regionalplanungsbehörde die regionalen Planungsträger über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.
Zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Planung soll allen, deren Belange von der Planung berührt sein können, sowie anerkannten…
wirkt ergänzend zu § 9 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.