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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Die Entscheidung wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen.
Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar kann zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen werden, wenn die Prüfungsvornote gemäß § 33 Absatz 2 nicht mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet.
Studienreferendarinnen und Studienreferendaren mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Über die angemessenen Erleichterungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.