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Die Zulassung zu der vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegenden Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass in den Lernbereichen der Primarstufe (Studienfächern der Primarstufe) und dem Profilfach oder in zwei Unterrichtsfächern oder in der beruflichen Fachrichtung und dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) sowie im Fach Bildungswissenschaften alle studienbegleitenden Hochschulprüfungen einschließlich der Wissenschaftlichen Arbeit bestanden und die erforderlichen Leistungspunkte erreicht sind.
Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist frühestens mit der Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit und spätestens zwei Jahre nach Ablegung der letzten studienbegleitenden Hochschulprüfung beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzureichen. Dieses entscheidet über die vorläufige Zulassung. Die endgültige Zulassung erfolgt, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,
ein anerkanntes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein diesem gleichgestelltes Zeugnis in beglaubigter Abschrift,
ein aktuelles Führungszeugnis,
ein aktuelles Lichtbild,
Nachweise der bestandenen Prüfungen nach Absatz 1.
Darüber hinaus können eingereicht werden:
Zeugnisse über bereits abgelegte sonstige Prüfungen,
wissenschaftliche Veröffentlichungen des Prüflings,
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung.
Behinderten ist auf Antrag der ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren einzuräumen.