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Zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres wird durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer beziehungsweise den Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuern über jede Studienreferendarin und jeden Studienreferendar ein Bewährungsbericht erstellt und dem Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen zugeleitet. In dem Bericht sollen die Tätigkeiten der Studienreferendarin oder des Studienreferendars an der Ausbildungsschule sowie ihre oder seine Leistungen und Fähigkeiten im schulischen Einsatz beurteilt werden. Der Bericht schließt mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1 ab.
Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars erstellt im Benehmen mit den zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleitern, beim Doppelfach mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres einen Bewährungsbericht über die Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars im Studienseminar unter Berücksichtigung des Bewährungsberichts der Ausbildungsschule gemäß Absatz 1. Der Bericht schließt mit einer Feststellung über die Eignung für den Lehrerberuf und mit einer Prüfungsvornote gemäß § 36 Absatz 2 ab.
Die Berichte nach Absatz 1 und 2 sind der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar zu eröffnen, bevor sie der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen mit der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung vorgelegt werden.