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Das Beamtenverhältnis der Studienreferendarin oder des Studienreferendars endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen