LPO II - BS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 42 LPO II - BSBerufsbezeichnungVerordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LPO II - BS) Vom 19. Dezember 2012* § 41§ 43 Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen. § 41