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Diese Verordnung gilt für alle Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2013 beginnen. Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2025 begonnen haben, gilt § 40 Absatz 2 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung (Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 19. Dezember 2012 (Amtsbl. I 2013 S. 5), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)), fort.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2013 begonnen haben, führen ihn nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 785), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), fort.