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Wird die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen angemessen zu verlängern.
Erreicht die Studienreferendarin oder der Studienreferendar das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare können, um in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) überzutreten, für den Tag vor der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) auf schriftlichen Antrag vom Ministerium für Bildung und Kultur aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) vorzeitig entlassen werden, wenn
sie im Verfahren nach der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland vom 20. April 2000 (Amtsbl. S. 835), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1111) zu dem jeweiligen Einstellungstermin unter der Bedingung ihrer vorhergehenden Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) zugelassen worden sind und diesen bedingten Zulassungsbescheid ihrem Entlassungsantrag beifügen,
ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) erforderlich ist und
sie schriftlich bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben,
dass nach dem Wechsel in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) endgültig nicht bestanden ist (§ 22 Absatz 4 Satz 3) und eine erneute Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt ausgeschlossen ist (§ 3 Absatz 6 Satz 1),
auf Grund der beantragten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) zwecks Wechsel in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) auch in anderen Bundesländern eine erneute Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) ausgeschlossen sein kann.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in ihrer Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können. Abschnitt II Vorbereitungsdienst