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Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. Februar oder zum 1. August und dauert 18 Monate.
Zeiten einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Ausbildung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Ferner kann die Zeit einer dem Fachstudium entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Ebenfalls können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, sofern sie mit einer Unterrichtstätigkeit verbunden waren. Zeiten einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung als Austauschassistentin oder als Austauschassistent an einer ausländischen Schule können nach Abstimmung mit dem Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. Verschiedene anrechnungsfähige Zeiten können insgesamt nur bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten berücksichtigt werden.
Während des Vorbereitungsdienstes können auf Antrag Ausbildungsabschnitte an einer dem Studienseminar entsprechenden Einrichtung im Ausland absolviert und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.