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Die Ausbildung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll sie oder er sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht soll während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche umfassen.
Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar übernimmt in ihren oder seinen Fächern oder den entsprechenden Lernbereichen zunächst einzelne Unterrichtsstunden unter Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters. Diese Unterrichtstätigkeit soll sich im Laufe der Ausbildung zu längeren Unterrichtseinheiten steigern, in denen die Studienreferendarin oder der Studienreferendar im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter auch die Lernerfolgskontrolle übernimmt. Während dieser Zeit soll die Studienreferendarin oder der Studienreferendar durch Hospitationen bei ihren oder seinen Fachleiterinnen und Fachleitern und anderen Studienreferendarinnen und Studienreferendaren ihre oder seine Einsicht in didaktische und methodische Probleme erweitern und vertiefen.
Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren mit einer Fächerverbindung aus Fremdsprache und nichtsprachlichem Fach soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil ihres Ausbildungsunterrichts an Schulen mit bilingualem Angebot zu absolvieren. Gleiches gilt für Studienreferendarinnen oder Studienreferendare ohne Fremdsprachenfach, sofern sie über eine erforderlichenfalls vom Ministerium für Bildung und Kultur festzustellende hinreichende Sprachkompetenz verfügen.
Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten durchschnittlich zehn Wochenstunden. Er ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der die Studienreferendarin oder der Studienreferendar eingesetzt ist. Im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung kann der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar in der Ausbildungsphase, in der sie oder er nicht im eigenverantwortlichen Unterricht eingesetzt ist, mit Zustimmung des Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen der Ausbildung berücksichtigt. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll bis zum Ende der Ausbildung Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Klassenstufen des Gymnasiums unterrichtet haben; im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll sie oder er auch über unterrichtliche Erfahrungen an der Gemeinschaftsschule verfügen. Die Fachleiterinnen und Fachleiter haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand der Studienreferendarin oder des Studienreferendars zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und informieren diese sowie die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars über den jeweiligen Leistungsstand der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Unterrichtsbesuche durchführen.
Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jede zuständige Fachleiterin und jeder zuständige Fachleiter mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
Bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält die Studienreferendarin oder der Studienreferendar mindestens zwei Lehrproben in jedem ihrer oder seiner Fächer, im Doppelfach vier Lehrproben. Eine dieser Lehrproben in jedem Fach soll in der Sekundarstufe II gehalten werden, im Doppelfach müssen zwei Lehrproben in der Sekundarstufe II gehalten werden. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
An der Lehrprobe nehmen die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter und die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter teil, die oder der nicht zugleich zuständige Fachleiterin oder zuständiger Fachleiter ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter in einer Note entsprechend § 20 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar.
Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Studienreferendarinnen und Studienreferendare des betreffenden Fachseminars anwesend sein; die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.
Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 7 bis 9 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 7 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 7 Satz 3 bis 5 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und den in Absatz 8 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt. Absatz 9 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.