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Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung nach Anlage 1 bestanden hat, durch das Studienseminar für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung auszustellen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Wird die Prüfung in dem mit dem Fach Bildende Kunst oder mit dem Fach Musik kombinierten Fach nach den Anforderungen eines Fachs abgelegt, in dem die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I angestrebt wird, so wird in das Zeugnis nach Anlage 2 ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 3. Die Zweite Staatsprüfung gilt insgesamt als endgültig nicht bestanden, wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) auf eigenen Antrag entlassen wird, um gemäß § 6 Absatz 4 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) aufgenommen zu werden.
Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.