Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, gilt diese als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, wann sie frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 soll die Zweite Staatsprüfung innerhalb eines Jahres wiederholt werden.