Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LPO II - Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) Vom 22. Januar 2013*
Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.
§ 26 LPOIIGym/GemV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen