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Wer nach einem Studium von zweien der Fächer Arbeitslehre, Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Mathematik, Musik, Physik, evangelische Religion, katholische Religion, Sozialkunde, Sport und einem bildungswissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen bestanden hat, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vorgesehenen Vorgaben entspricht oder wenn sie der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen entspricht. Sie kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleichen Schulformen bezieht.
Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
Der Zulassungsantrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten. Er ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin einzureichen. Ihm sind beizufügen:
unterschriebener Lebenslauf,
Lichtbild aus neuester Zeit,
Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine der Ersten Staatsprüfung äquivalente Hochschulabschlussprüfung,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,
gegebenenfalls Nachweis der Schwerbehinderung,
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis.
Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.