Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer nach einem Studium von mindestens zehn Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder wer einen „Master of Education“, der sich auf ein 300 ECTS-Punkte umfassendes Studium von zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 16a Absatz 3 Satz 6 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722), in der jeweils geltenden Fassung, bezieht, bestanden hat, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt für Sonderpädagogik vorgesehenen Vorgaben entspricht.
Eine in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einem Master of Education im Sinne von Absatz 1 im Wesentlichen gleichwertig ist und sich auf die gleiche Schulform bezieht.
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist im Fall der Absätze 2 und 3 eröffnet, soweit die Ausbildung in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und in dem weiteren Unterrichtsfach/Lernbereich oder der beruflichen Fachrichtung vorgesehen ist.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrkräftenachwuchses auf Antrag den Masterabschluss oder eine gleichwertige oder höherwertige Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder aus akkreditierten Studiengängen an Fachhochschulen, das im Sinne von § 4 Absatz 6 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes dem Studium zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen damit als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Hierbei kann für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von dem Erfordernis eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden. Für den Vorbereitungsdienst legt das Ministerium für Bildung und Kultur in Abstimmung mit dem Leiter/der Leiterin der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland das Unterrichtsfach/den Lernbereich oder die berufliche Fachrichtung fest, auf das, den oder die sich die Nachqualifizierung im Vorbereitungsdienst bezieht. Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden.
Der Masterabschluss oder eine gleichwertige oder höherwertige Abschlussprüfung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder aus einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule in den Studiengängen Allgemeine Sonderpädagogik, Sprachtherapie, Rehapädagogik, Psychologie, Heilpädagogik, Inklusionspädagogik oder Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit entsprechen einem als Vorbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik geeigneten Studium zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte nach Absatz 5 Satz 1. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Studiengänge werden bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Ministerium für Bildung und Kultur in Abstimmung mit der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland je nach dem konkreten Inhalt des Studiums zweien der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung zugeordnet.
Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik oder für ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
Der Zulassungsantrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten.
Der Antrag ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin einzureichen. Ihm sind beizufügen:
ein unterschriebener Lebenslauf,
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine der Ersten Staatsprüfung äquivalente Hochschulabschlussprüfung,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl I Nr. 245), in der jeweils geltenden Fassung, zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der Bewerber/die Bewerberin gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn/sie ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer/Entwicklungshelferin im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, über ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170), in der jeweils geltenden Fassung, oder über einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie über Kindererziehungszeiten,
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung,
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
von Bewerbern/Bewerberinnen, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
von Bewerbern/Bewerberinnen, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis,
einen Nachweis über abgeleistete fachpraktische Tätigkeiten, sofern das Studium vor dem 1. Oktober 2025 begonnen wurde.
Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.