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Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
Wenn eine Lehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen. Abschnitt IV Schlussvorschriften