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Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 1. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm unter Hinweis auf § 9 Absatz 1 mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 2.
Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.