Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) Vom 18. März 2008*
Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
§ 15 LPO IKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen