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Die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll sie oder er sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht soll während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche umfassen.
Anwärterinnen oder Anwärtern mit der Fächerverbindung Didaktik der Primarstufe und Französisch soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil ihres Ausbildungsunterrichts an Schulen mit bilingualem Angebot zu absolvieren. Gleiches gilt für Anwärterinnen oder Anwärter ohne das Fach Französisch, sofern sie über eine erforderlichenfalls vom Ministerium für Bildung und Kultur festzustellende hinreichende Sprachkompetenz verfügen.
Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten durchschnittlich zehn Wochenstunden. Den Beginn des eigenverantwortlichen Unterrichts legt das Ministerium für Bildung und Kultur fest. Der eigenverantwortliche Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der die Anwärterin oder der Anwärter eingesetzt ist. Im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung kann der Anwärterin oder dem Anwärter in der Ausbildungsphase, in der sie oder er nicht mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt ist, mit Zustimmung des Studienseminars Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen der Ausbildung berücksichtigt. Die Anwärterin oder der Anwärter soll bis zum Ende ihrer oder seiner Ausbildung Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Klassenstufen unterrichtet haben. Die Fachleiterinnen und Fachleiter haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit der Anwärterin oder dem Anwärter und informieren sie oder ihn sowie die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars über den jeweiligen Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters. Zur Unterstützung und Beratung der Fachleiterinnen und Fachleiter können Fachlehrkräfte an den jeweiligen Einsatzschulen der Anwärterin oder des Anwärters herangezogen werden. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Unterrichtsbesuche durchführen.
Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jede zuständige Fachleiterin und jeder zuständige Fachleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
Bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält die Anwärterin oder der Anwärter mindestens zwei Lehrproben in jedem ihrer oder seiner Fächer. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
An der Lehrprobe nehmen die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter und die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter teil, die oder der nicht zugleich zuständige Fachleiterin oder zuständiger Fachleiter ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter in einer Note entsprechend § 20 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar. Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Anwärterinnen und Anwärter des betreffenden Faches anwesend sein; die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.
Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 6 bis 8 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 6 Satz 1 die Erörterung des gemäß Absatz 6 Satz 2 bis 4 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und den in Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt. Absatz 8 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.