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Die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll sie oder er sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht soll während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche umfassen.
Die Anwärterin oder der Anwärter übernimmt in ihren oder seinen Fächern zunächst einzelne Unterrichtsstunden unter Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters. Diese Unterrichtstätigkeit soll sich im Laufe der Ausbildung zu längeren Unterrichtseinheiten steigern, in denen die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter auch die Lernerfolgskontrolle übernimmt. Während dieser Zeit soll die Anwärterin oder der Anwärter durch Hospitationen bei ihren oder seinen Fachleiterinnen und Fachleitern und anderen Anwärterinnen und Anwärtern ihre oder seine Einsicht in didaktische und methodische Probleme erweitern und vertiefen.
Anwärterinnen oder Anwärtern mit einer Fächerverbindung aus Fremdsprache und nichtsprachlichem Fach soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil ihres Ausbildungsunterrichts an Schulen mit bilingualem Angebot zu absolvieren. Gleiches gilt für Anwärterinnen oder Anwärter ohne Fremdsprachenfach, sofern sie über eine erforderlichenfalls vom Ministerium für Bildung und Kultur festzustellende hinreichende Sprachkompetenz verfügen.
Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten durchschnittlich zehn Wochenstunden. Der eigenverantwortliche Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der die Anwärterin oder der Anwärter eingesetzt ist. Im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung kann der Anwärterin oder dem Anwärter in der Ausbildungsphase, in der sie oder er nicht mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt ist, mit Zustimmung des Studienseminars Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen der Ausbildung berücksichtigt. Die Anwärterin oder der Anwärter soll bis zum Ende ihrer oder seiner Ausbildung Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Klassenstufen in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang unterrichtet haben. Die Fachleiterinnen und Fachleiter haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit der Anwärterin oder dem Anwärter und informieren sie oder ihn sowie die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars über den jeweiligen Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Unterrichtsbesuche durchführen.
Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jede zuständige Fachleiterin und jeder zuständige Fachleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden.
Bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält die Anwärterin oder der Anwärter mindestens zwei Lehrproben in jedem ihrer oder seiner Fächer. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
An der Lehrprobe nehmen die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter und die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter teil, die oder der nicht zugleich zuständige Fachleiterin oder zuständiger Fachleiter ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter in einer Note entsprechend § 20 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar.
Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Anwärterinnen und Anwärter des betreffenden Faches anwesend sein; die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.