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Die Ausbildung des Anwärters/der Anwärterin umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll er/sie sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht umfasst während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche. Der Anwärter/Die Anwärterin hospitiert auf mehreren Stufen vorwiegend in seinen/ihren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und seinem/ihrem Unterrichtsfach/Lernbereich oder seiner/ihrer beruflichen Fachrichtung. Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt für die Dauer von 12 Monaten 10 Wochenstunden. Dieser eigenverantwortliche Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schulen, an denen der Anwärter/die Anwärterin eingesetzt ist. Im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung kann dem Anwärter/der Anwärterin in der Ausbildungsphase, in der er/sie nicht mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt ist, Unterrichtsvertretung auch in dem seinen/ihren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und seinem/ihrem Unterrichtsfach/Lernbereich oder seiner/ihrer beruflichen Fachrichtung entsprechenden integrativen Unterricht an Schulen der Regelform in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen seiner/ihrer Ausbildung berücksichtigt. Der Anwärter/Die Anwärterin soll in seinem/ihrem Unterrichtsfach/Lernbereich oder in seiner/ihrer beruflichen Fachrichtung und in dem integrativen Unterricht an Schulen der Regelform bis zum Ende seiner/ihrer Ausbildung Schüler/Schülerinnen unterschiedlicher Stufen unterrichtet haben. Die Fachleiter / Fachleiterinnen haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand des Anwärters / der Anwärterin zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit dem Anwärter / der Anwärterin und informieren ihn / sie sowie den Leiter / die Leiterin des Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik über den jeweiligen Leistungsstand des Anwärters / der Anwärterin. Zur Unterstützung und Beratung der Fachleiter/Fachleiterinnen können Fachlehrkräfte an den jeweiligen Einsatzschulen des Anwärters/der Anwärterin herangezogen werden. Der Seminarleiter/die Seminarleiterin oder ein Beauftragter/eine Beauftragte der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland kann Unterrichtsbesuche durchführen.
Die Anwärter/Anwärterinnen sind in dem fachspezifischen Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. spezielle PC-Programme, Ansteuerungshilfen, Kommunikations-, Seh- und Hörhilfen) auszubilden. In Fachsitzungen sollen sie nicht nur mit der technischen Handhabung dieser Medien vertraut gemacht werden, sondern vor allem die didaktisch-methodischen Möglichkeiten kennen lernen sowie eine vertiefte theoretische Begründung für den Einsatz erhalten.
Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jeder zuständige Fachleiter/jede zuständige Fachleiterin mit dem Anwärter/der Anwärterin ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
Bis zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält der Anwärter/die Anwärterin mindestens zwei Lehrproben in jedem seiner/ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte oder in seinem/ihrem Unterrichtsfach/Lernbereich beziehungsweise in seiner/ihrer beruflichen Fachrichtung (insgesamt mindestens vier Lehrproben). Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
An der Lehrprobe nehmen der zuständige Fachleiter/die zuständige Fachleiterin und der Leiter/die Leiterin des Studienseminars beziehungsweise ein Vertreter/eine Vertreterin teil, der oder die nicht zugleich zuständiger Fachleiter/zuständige Fachleiterin ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt der Leiter/die Leiterin des Studienseminars beziehungsweise dessen/deren Vertreter/Vertreterin den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Fachleiter/der Fachleiterin in einer Note entsprechend § 23 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Note wird dem Anwärter/der Anwärterin bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar. Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Anwärter/Anwärterinnen des betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkts anwesend sein; der Schulleiter/die Schulleiterin, ein Beauftragter/eine Beauftragte der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.
Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 5 bis 7 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 5 Satz 1 die Erörterung des gemäß Absatz 5 Satz 2 bis 4 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und den in Absatz 6 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt. Absatz 7 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.