Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfling hat in den Fächern seiner Ersten Staatsprüfung, in denen er die Lehrbefähigung anstrebt, je eine Prüfungslehrprobe zu halten. Jede Prüfungslehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Mit Zustimmung des Prüflings kann bis zu zwei Anwärterinnen und Anwärtern desselben Studienseminars die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben gestattet werden. Die Lehrkraft, die den Prüfling in dem Fach betreut hat, auf das sich die Prüfungslehrprobe bezieht, sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter können bei der Prüfungslehrprobe anwesend sein.
Das Lehrprobenthema wird von der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des betreffenden Studienseminars festgelegt und dem Prüfling eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Entwurfs der Lehrprobe schriftlich mitgeteilt.
Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf auszuarbeiten, der in einer hinreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. § 8 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Prüfling hat die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf der Lehrprobe ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient hat. Der Termin der Abgabe wird von der Seminarleitung mitgeteilt.